Gesellschafterdarlehen

Was Sie steuerlich beachten müssen

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Aktuell geht im Mittelstand die Angst vor einem Krisenherbst 2022 um. Die Gas-, Strom und Materialpreise explodieren und das Eigenkapital schmilzt wie Butter in der Pfanne. Viele Unternehmehr/innen sehen daher derzeit ihr Lebenswerk bedroht und müssen für einen Liquiditätszufluss sorgen. Gesellschafterdarlehen sind dafür vor allem bei der GmbH eine beliebte Finanzierungsform (bei Personengesellschaften gelten sie als Einlagen, Rückzahlungen als Entnahmen). Sie sind im Vergleich zur klassischen Erhöhung des Stammkapitals flexibel und schnell umsetzbar. Darlehensverträge zwischen den Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen nicht notariell beurkundet werden, sie bedürfen noch nicht einmal der Schriftform.

Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot

Gesellschafter-Geschäftsführer können nur im Namen der GmbH mit sich selbst Geschäfte abschließen, wenn sie vorher vom Verbot der Insichgeschäfte befreit worden sind (§ 181 BGB). Das gilt auch für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Regelungen stehen im Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Befreiung vom § 181 BGB, kann die Gesellschafterversammlung per Beschluss die Befreiung erteilen. 

Vertrag wie unter fremden Dritten

Aus Beweisgründen ist es ratsam, einen schriftlichen Vertrag wie unter fremden Dritten zu schließen. Dieser muss im Vorhinein geschlossen werden. Rückwirkende Verträge erkennt das Finanzamt nicht an. Gesellschafterdarlehen werden steuerlich nur anerkannt, wenn ihre Konditionen einem Fremdvergleich standhalten. Vor allem die Zinssätze müssen marktüblich sein und je nach Laufzeitbindung immer wieder angepasst werden. Sind die Zinssätze höher als marktüblich, wird die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Zu niedrige Zinssätze haben dagegen keine steuerlichen Auswirkungen. Bei marktüblichen Konditionen stellen Gesellschafterdarlehen Fremdkapital dar. Die Darlehenszinsen werden bei der GmbH als Betriebsausgaben, beim darlehensgebenden Gesellschafter als Zinseinnahmen verbucht. 

In der Ausnahmevorschrift des § 8a KSTG werden jedoch Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gesellschafterdarlehen gesetzt. Der Gesetzgeber möchte dadurch vermeiden, dass die Finanzierung durch körperschaftssteuersparende Gesellschafterdarlehen nicht zulasten der Eigenkapitalausstattung geht.

Erhält eine GmbH ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen, muss sie den Barwert (Present Value) des kalkulatorischen Zinsvorteils vom Nominalwert des Darlehens abziehen und als Ertrag versteuern. Besser ist es daher, zumindest eine Minimalverzinsung zu vereinbaren.

Vertrag einhalten

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Verträge perfekt in Abstimmung mit dem Steuerberater ausgearbeitet werden. Doch schon nach wenigen Monaten verschwinden sie in den Akten und es wird vorgegangen, wie es gerade passt, aber nicht unbedingt vertraglich vereinbart wurde. Zinsen und Tilgungen werden ohne Vereinbarung niedriger gezahlt oder ausgesetzt. Sieht das Finanzamt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, dann werden die gezahlten Zinsen bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern dem Ergebnis hinzugerechnet und sind zu versteuern. 

Kritisch in der Insolvenz

Alle Rückzahlungen an den Gesellschafter, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung geflossen sind, wird der Insolvenzverwalter anfechten, um damit die Ansprüche der Gläubiger besser befriedigen zu können. Da Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall nachrangig behandelt werden, gehen Gesellschafter meistens leer aus. Darlehen von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern, die nicht mehr als 10 Prozent der Anteile halten, sind davon ausgenommen.

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